Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsgrundlagen Stand 1/2013

1. Allgemeines

1.1. Die der Agentur erteilten Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Abweichungen bedürften der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung der Agentur.

1.2. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde eigene Geschäftsbedingungen verwendet, die diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Bedingungen enthalten. Diese AGB gelten ferner auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltslos einen Auftrag ausführt.

1.3. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie dem Kunden im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und der Agentur bereits getätigtem Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.

2. Nutzungsrechte

2.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2. Die von der Agentur erstellten Endprodukte stehen den Kunden nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Zweck zur Verfügung. Die Agentur überträgt dem Kunden die für diesen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Jede andere Verwertung ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Agentur möglich, sie ist vergütungspflichtig. Nutzungsrechte und Eigentum gehen - soweit deren Übergang vertraglich vereinbart wurde - erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden an diesen über.

2.3. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden.

2.4. An sämtlichen für den Kunden hergestellten Auftragsarbeiten behält sich die Agentur Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.

2.5. Für die Erbringung der Leistung hergestellte Vorstufen- und Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel, z.B. Fotos, Fotoretuschen, Konzepte, Skizzen, Illustrationen, Druckvorlagen, Reinzeichnungen, Lithos, Formen, Werkzeuge und Ähnliches sowie die hierbei hergestellten Programme, digitalen Daten, Datensätze, Dateien und Datenträger nebst vergleichbaren Medien, bleiben Eigentum der Agentur. Nutzungsrechte werden daran - vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung - nicht begründet.

2.6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Eine Veränderung ist auch dann nur nach vorheriger Zustimmung durch die Agentur zulässig.

3. Druckfreigabe und Korrekturen, überlassene Unterlagen

3.1. Abzüge, Proofs, Reinzeichnungen oder Ähnliches sind vom Kunden auf Fehler zu überprüfen und für druckreif zu erklären (Druckfreigabe). Etwaige Fehler sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen, von der Agentur verschuldete Fehler werden von der Agentur unverzüglich berichtigt.

3.2. Vom Kunden zur Durchführung des Auftrages überlassene Unterlagen werden von der Agentur unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt aufbewahrt. Wir sind berechtigt, entsprechende Unterlagen zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages zu vernichten, es sei denn, der Kunde hat sich bei Übergabe schriftlich die Rücknahme vorbehalten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die zu entrichtende Vergütung unterliegt den Vereinbarungen im Einzelfall. Sofern keine ausdrückliche Preisabsprache getroffen wurde, werden Autorenkorrekturen, zusätzliche Farbausdrucke, etc. gegebenenfalls nach Aufwand berechnet.

4.2. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind. Diese wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

5.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

6. Leistungen Dritter

6.1. Der Kunde kann die Agentur nach Absprache im Einzelfall beauftragen, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen zu bestellen. Dies erfolgt im Regelfall im Namen und auf Rechnung der Agentur. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

6.2. Für solche Fremdleistungen, insbesondere von Bildagenturen, Fotografen, Modelagenturen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beauftragten Dritten zusätzlich zu diesen AGB. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Rechteeinräumung für die Fremdleistungen, eine Übertragung von Rechten an den Kunden ist in diesen Fällen regelmäßig ausgeschlossen.

7. Belegmuster, Eigenwerbung

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur 5 einwandfreie Belege unentgeltlich. Die Agentur ist ferner berechtigt, von den von ihr hergestellten Werken Abbildungen und ähnliche Reproduktionen anzufertigen. Diese Muster und Reproduktionen dürfen von der Agentur zum Zwecke der Eigenwerbung und Agenturpräsentation verwendet werden.

8. Mängel

8.1. Mängelrügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind der Agentur innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Bei Drucksachen kann die Auflage aus technischen Gründen 10% mehr oder weniger betragen, ohne dass ein Mangel vorliegt.

Andere Mängel müssen der Agentur unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Frist erlöschen Ansprüche auf Gewährleistung, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheite der Sache übernommen.

8.2. Bei Vorliegen eines Mangels behält sich die Agentur die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

8.3. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten auch bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht als Grund für eine Mängelrüge. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck

8.4. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung den Kunden unangemessen benachteiligt.

9. Haftung

9.1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie beim Fehlen einer garantierten Eigenschaft sowie bei einem arglistig verschwiegenen Mangel für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt, die Haftung ist dabei auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Die Agentur haftet ferner, wenn sie durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, ihre Leistung unmöglich geworden ist oder die Agentur eine wesentliche Pflicht verletzt hat; die Haftung ist bei darauf zurückführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebenen Einsparungen. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.

9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferengpasses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt davon unberührt. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels bei Übergabe der Sache.

9.3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur.

9.4. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur keun Auswahlverschulden trifft. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

9.6. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

10.2. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

11. Schlussbestimmung

11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechtes und des UN Kaufrecht.

11.2. Erfüllungsort und Zahlungsort ist Koblenz.

11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Gericht. Das gilt nicht für das Mahnverfahren. Der Agentur steht es jedoch frei, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

11.4. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.

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Registergericht: Amtsgericht Koblenz

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